Zwischenkriegszeit: Keine Unabhängigkeit für Syrien

Der Versuch, Syriens Unabhängigkeit auf diplomatischem Wege durchzusetzen, zeigt sich nur unwesentlich erfolgreicher als der gewaltsame.
Die im Frühjahr des Jahres 1928 gewählte verfassungsgebende Versammlung legt einen Verfassungsvorschlag vor, der Syrien zu einer parlamentarischen Republik erklärt. Dem Staatsoberhaupt würden alle Rechte zugestanden werden, die dem Herrscher über einen souveränen Staat gebühren; zudem wird die Zusammengehörigkeit Syriens, des Libanons, Palästinas und Jordaniens unterstrichen. Dieser Vorschlag wird von den Franzosen mit der vagen Begründung abgelehnt, der Inhalt sei nicht in Einklang mit den Bedingungen, unter denen sie das Mandat übernommen haben. (Nur zehn Jahre später werden die Franzosen ihrem Mandatsauftrag krass zuwiderhandeln, indem sie den Sanjak Alexandretta an die Türken abtreten, um sich mit diesen in Antizipation des 2. Weltkriegs gutzustellen. Dass die Mehrheit dieses Verwaltungsgebietes arabisch und nicht türkisch ist, kümmert sie nicht.)
Im Nachbarland Irak gehen die Briten ihre Aufgabe ungleich geschickter an. Nach dem irakischen Aufstand 1920, dem sie nur mit äußerster Mühe beikommen konnten, stimmen sie zu, dass Faisal als König eingesetzt wird. Mit den Anglo-Irakischen Verträgen der zwanziger Jahre gesteht Großbritannien zumindest in formaler Hinsicht dem Irak eine gewisse Unabhängigkeit zu (wobei es einen eisernen Griff um die Ölquellen behält und die Erlaubnis erhält, Militärstützpunkte zu unterhalten); ein ähnliches Abkommen wird Syrien von den Franzosen verwehrt.
In der Verfassung von 1930 – eine vom französischen Hochkommissar Henri Ponsot modifizierte Version des Verfassungsentwurfs von 1928, der den Franzosen ein Hoheitsrecht über alle Belange zugesteht, die in irgendeiner Form mit deren Rechten und Verpflichtungen als Mandatsmacht in Zusammenhang gebracht werden können – wird die syrische Republik ausgerufen. Für die halbausgegliederten Gebiete, die respektive von den Drusen und Alawiten besiedelt werden sowie für den Sanjak Alexandretta gibt der Hochkommissar separate Organgesetz heraus. So gelang es Ponsot, Frankreichs Interessen zu wahren, ohne allzu viel von dessen Machtstellung einzubüßen.
Bei den zwei Jahre später stattfindenden Wahlen bringen es die Nationalisten nur auf 17 (von 69) Vertreter im syrischen Parlament – dank intensiver Wahlmanipulationen von Seiten der Franzosen. Da jedoch der Großteil der übrigen Vertreter parteienlose lokale Würdenträger mit keiner einheitlichen Vorgabe sind, gibt im Folgenden dennoch der sogenannte „Bloc national“ den politischen Kurs vor. Dieser findet sich in der wenig beneidenswerten Situation wieder, sich einerseits mit den Franzosen gutstellen zu müssen, um diesen Zugeständnisse abzuringen, und andererseits die nationalistisch gesinnte Bevölkerung Syriens würdig zu vertreten.
1933 wird ein Versuch unternommen, mit den Franzosen einen Unabhängigkeitsvertrag auszuhandeln. Dieser scheitert an der Weigerung Frankreichs, zuzulassen, dass das Alawitengebiet um Latakia und das im Süden gelegene Drusengebiet in den syrischen Staat eingegliedert wird.
Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Mandatsherrschaft nimmt während der dreißiger Jahre wieder zu. Sie manifestiert sich in Streiks, öffentlichen Unruhen und Boykotten französischer Geschäfte. Als 1936 vier Protestierende vor der Umayyaden-Moschee getötet werden. Am nächsten Tag nehmen zwanzigtausend Menschen an ihrer Beerdigung teil, es folgen ein Generalstreik und landesweite Ausschreitungen.
Ein 1936 mit den Franzosen ausgehandelter Unabhängigkeitsvertrag wird zwar vom syrischen, nicht aber vom französischen Parlament ratifiziert; Grund dafür ist ein 1937 erfolgender Regierungswechsel in Frankreich. Inhalt des Vertrags: Syriens Einheit wird bestätigt – allerdings muss Syrien den Libanon als unabhängigen Staat anerkennen. Ein gewisses Maß an Autonomie für das Alawitengebiet und das Drusengebiet sowie für den Sanjak Alexandretta bleiben bestehen. Das Truppenkontingent, welches Frankreich in Syrien halten darf und welches vorwiegend in der Alawitenregion und der Drusenregion für einen Zeitraum von fünf Jahren stationiert werden soll, wird festgeschrieben. Weiterhin soll Frankreich Militärstützpunkte erhalten sowie militärische Kommunikationseinrichtungen.